Bundesgerichtshof:


Zur üblichen Beschaffenheit eines Reitpferdes


Zur üblichen Beschaffenheit eines Pferdes gehört nicht, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen Idealnorm entspricht, denn bei Tieren handelt es sich um Lebewesen, welche einer ständigen Entwicklung unterliegen und die - anders als gewöhnliche Sachen - mit individuellen Anlagen ausgestattet und infolgedessen mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet sind.

Gewisse - erworbene oder genetisch bedingte - Abweichungen vom physiologischen Idealzustand kommen bei allen Lebewesen, also auch Pferden, erfahrungsgemäß häufig vor. Der Käufer eines Reitpferdes kann aus diesem Grund nicht ohne weiteres erwarten, dass er ein Tier mit "idealen" Anlagen erwirbt, sondern er muss im Regelfall sogar damit rechnen, dass das von ihm erworbene Tier möglicherweise bestimmte physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist. Soweit die Parteien des Kaufvertrages insoweit keine besonderen Beschaffenheitsvereinbarungen getroffen haben, stellen solche Abweichungen keinen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB dar. 

Auch die damit verbundenen Risiken für die spätere Entwicklung des Pferdes sind für Lebewesen typisch und stellen für sich genommen noch keinen vertragswidrigen Zustand dar. Der Verkäufer eines Pferdes haftet deshalb nicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustands.
BGH, Urteil vom 07.02.2007 - VIII ZR 266/06

Stichwörter: Pferderecht, Pferdekauf, Beschaffenheitsvereinbarung, Abweichung.

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