Bundesgerichtshof:
Zur üblichen Beschaffenheit eines Reitpferdes
Zur üblichen Beschaffenheit eines Pferdes gehört
nicht, dass
es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen Idealnorm
entspricht, denn bei Tieren handelt es sich um Lebewesen,
welche
einer ständigen Entwicklung unterliegen und die - anders als
gewöhnliche
Sachen - mit individuellen Anlagen ausgestattet und infolgedessen mit
sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet sind.
Gewisse - erworbene oder genetisch bedingte - Abweichungen vom
physiologischen Idealzustand kommen bei allen Lebewesen, also auch
Pferden, erfahrungsgemäß häufig vor. Der
Käufer
eines Reitpferdes kann aus diesem Grund nicht ohne weiteres erwarten,
dass er ein Tier mit "idealen" Anlagen erwirbt, sondern er muss im
Regelfall sogar damit rechnen, dass das von ihm erworbene Tier
möglicherweise bestimmte physiologische Abweichungen vom
Idealzustand aufweist. Soweit die Parteien des Kaufvertrages insoweit
keine besonderen Beschaffenheitsvereinbarungen getroffen haben, stellen
solche Abweichungen keinen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB
dar.
Auch die damit verbundenen Risiken für die spätere
Entwicklung des Pferdes sind für Lebewesen typisch und stellen
für sich genommen noch keinen vertragswidrigen Zustand dar.
Der
Verkäufer eines Pferdes haftet deshalb nicht für den
Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen
Gesundheitszustands.
BGH, Urteil vom
07.02.2007 - VIII ZR 266/06
Stichwörter: Pferderecht,
Pferdekauf, Beschaffenheitsvereinbarung, Abweichung.
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