Bundesgerichtshof:
Nacherfüllung durch Ersatzlieferung beim Pferdekauf
Der Käufer kann gemäß § 439 Absatz
1 BGB als
Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels
oder
die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Ist eine
Mängelbeseitigung unmöglich, stellt sich beim
Stückkauf,
der sich - im Gegensatz zum Gattungskauf - auf eine individuell
bestimmbare
Sache bezieht, regelmäßig die Rechtsfrage, ob und
inwieweit der
Käufer verpflichtet ist, sich auf die vom Verkäufer
angebotene Neulieferung einer mangelfreien Sache einzulassen.
Grundsätzlich ist auch beim Stückkauf eine
Ersatzlieferung zulässig. Etwas anderes
kann sich nur aus einer abweichenden Vereinbarung der Parteien ergeben.
Im Anschluss an die vorhergehende Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats
(BGHZ 163, 234, 247 zum Kauf eines vom Käufer eigens
ausgesuchten Dackels) ist davon auszugehen, dass auch bei einem vom
Käufer ausgesuchten Reitpferd eine Ersatzlieferung
grundsätzlich möglich ist.
Die gegenteilige Aussage des OLG Hamm im Urteil vom 02.03.2007 - 11 U
43/04, dass eine Nachlieferung nicht in Betracht komme, ist nicht
allgemeiner Natur, sondern auf den konkreten Fall bezogen und steht
demzufolge nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats.
BGH, Beschluss vom
24.11.2009 - VIII ZR 124/09
Stichwörter: Pferderecht,
Pferdekauf, Ersatzlieferung, Stückkauf, Gattungskauf.
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