Bundesgerichtshof:


Nacherfüllung durch Ersatzlieferung beim Pferdekauf


Der Käufer kann gemäß § 439 Absatz 1 BGB als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Ist eine Mängelbeseitigung unmöglich, stellt sich beim Stückkauf, der sich - im Gegensatz zum Gattungskauf - auf eine individuell bestimmbare Sache bezieht, regelmäßig die Rechtsfrage, ob und inwieweit der Käufer verpflichtet ist, sich auf die vom Verkäufer angebotene Neulieferung einer mangelfreien Sache einzulassen.

Grundsätzlich ist auch beim Stückkauf eine Ersatzlieferung zulässig. Etwas anderes kann sich nur aus einer abweichenden Vereinbarung der Parteien ergeben.

Im Anschluss an die vorhergehende Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats (BGHZ 163, 234, 247 zum Kauf eines vom Käufer eigens ausgesuchten Dackels) ist davon auszugehen, dass auch bei einem vom Käufer ausgesuchten Reitpferd eine Ersatzlieferung grundsätzlich möglich ist.

Die gegenteilige Aussage des OLG Hamm im Urteil vom 02.03.2007 - 11 U 43/04, dass eine Nachlieferung nicht in Betracht komme, ist nicht allgemeiner Natur, sondern auf den konkreten Fall bezogen und steht demzufolge nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats.
BGH, Beschluss vom 24.11.2009 - VIII ZR 124/09

Stichwörter: Pferderecht, Pferdekauf, Ersatzlieferung, Stückkauf, Gattungskauf.

<< zurück

Rechtsanwälte Löber & Sonneborn


Rathausplatz 1  •  58507 Lüdenscheid