Bundesgerichtshof:


Erfordernis eines Nacherfüllungsverlangens beim Pferdekauf


Sachmängelansprüche des Käufers wegen eines behebbaren Mangels kommen grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Erwerber dem Veräußerer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Ein Nacherfüllungsverlangen und das damit verbundene Abwarten der gesetzten Frist ist für den Käufer eines Pferdes auch dann zumutbar, wenn es sich um ein Tier handelt, das er aus persönlichen Beweggründen erworben habe.

Für die rechtliche Beurteilung der Frage, ob dem Käufer zugemutet werden kann, vom Verkäufer des Pferdes  Nacherfüllung zu verlangen, kommt es auf eine Differenzierung nach dem Erwerbsmotiv des Käufers nicht an. Weder aus den einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 90a, 433 ff. BGB) noch aus dem Tierschutzgedanken des Artikel 20a GG ist herzuleiten, dass von dem Grundsatz der Vorrangigkeit der Nacherfüllung abgewichen werden darf, wenn es sich bei dem Kaufgegenstand um ein von einem Hobbyreiter erworbenes Pferd handelt. 

Fehlt es an einem ordnungsgemäßen Nacherfüllungsverlangen des Käufers, so kann dieser auch nicht in analoger Anwendung des § 326 Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 BGB Ersatz der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen für die Mängelbeseitigung verlangen.
BGH, Urteil vom 07.12.2005 - VIII ZR 126/05

Stichwörter: Pferderecht, Pferdekauf, Sachmangel, Nacherfüllung, Fristsetzung, Arglist.

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