Bundesgerichtshof:
Erfordernis eines Nacherfüllungsverlangens beim Pferdekauf
Sachmängelansprüche des Käufers wegen eines
behebbaren
Mangels kommen grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der
Erwerber dem Veräußerer zuvor erfolglos eine
angemessene
Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Ein
Nacherfüllungsverlangen und das damit verbundene Abwarten der
gesetzten Frist ist für den Käufer eines Pferdes auch
dann zumutbar, wenn es sich um ein Tier handelt, das er aus
persönlichen Beweggründen erworben habe.
Für die rechtliche Beurteilung der Frage, ob dem
Käufer
zugemutet werden kann, vom Verkäufer des Pferdes
Nacherfüllung zu verlangen, kommt es auf eine Differenzierung nach
dem
Erwerbsmotiv des Käufers nicht an. Weder aus den
einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs
(§§ 90a, 433 ff. BGB) noch aus dem Tierschutzgedanken
des
Artikel 20a GG ist herzuleiten, dass von dem Grundsatz der
Vorrangigkeit der Nacherfüllung abgewichen werden darf, wenn
es
sich bei dem Kaufgegenstand um ein von einem Hobbyreiter erworbenes
Pferd handelt.
Fehlt es an einem ordnungsgemäßen
Nacherfüllungsverlangen des Käufers, so kann dieser
auch nicht in analoger Anwendung des § 326 Absatz 2
Satz 2,
Absatz 4 BGB Ersatz der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen
für die Mängelbeseitigung verlangen.
BGH, Urteil vom
07.12.2005 - VIII ZR 126/05
Stichwörter: Pferderecht,
Pferdekauf, Sachmangel, Nacherfüllung, Fristsetzung, Arglist.
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