OLG Hamm:


Rücktrittsrecht nach Ankaufuntersuchung

Ein vertraglich vereinbartes Recht, von einem bereits abgeschlossenen Pferdekaufvertrag zurückzutreten, ist unverzüglich nach Kenntnis des Befundes der Ankaufuntersuchung auszuüben, also in der Regel binnen einer Frist von bis zu zwei Wochen.
Sonst können Ansprüche wegen bei der Ankaufsuntersuchung festgestellter Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

Eine Ankaufuntersuchung soll Klarheit über den gesundheitlichen Zustand des Pferdes verschaffen. Die Ankaufuntersuchung liegt damit im Interesse beider Vertragsparteien. Während die Ankaufsuntersuchung aus Sicht des Käufers eine Entscheidungsgrundlage dafür bildet, ob er das Pferd behalten will, hat der Käufer regelmäßig ein Interesse an Informationen über sein Haftungsrisiko und an der Bewahrung vor nachträglichen Ansprüchen des Käufers aufgrund bekannter Beschaffenheitsmerkmale. 
Ausgehend von diesem Sinn und Zweck einer Ankaufuntersuchung gehört es zu den Obliegenheiten des Käufers eines Pferdes, von einem etwaigen Rücktrittsrecht, das ihm aufgrund des negativen Ergebnisses der tierärztlichen Untersuchung zusteht, unverzüglich Gebrauch zu machen.

OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2010 - 19 U 140/09

Stichwörter: Pferderecht, Pferdekaufvertrag, Rücktritt, Frist, Ankaufuntersuchung, Tierarzt.

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Rechtsanwälte Löber & Sonneborn


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