OLG Hamm:
Rücktrittsrecht nach Ankaufuntersuchung
Ein
vertraglich vereinbartes Recht, von einem bereits
abgeschlossenen Pferdekaufvertrag zurückzutreten,
ist unverzüglich nach Kenntnis des Befundes der
Ankaufuntersuchung
auszuüben, also in der Regel binnen einer Frist von bis zu
zwei Wochen.
Sonst
können Ansprüche wegen bei der
Ankaufsuntersuchung
festgestellter Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
Eine
Ankaufuntersuchung soll Klarheit über den
gesundheitlichen Zustand des Pferdes verschaffen. Die
Ankaufuntersuchung liegt damit im Interesse beider Vertragsparteien.
Während die Ankaufsuntersuchung aus Sicht des Käufers
eine
Entscheidungsgrundlage dafür bildet, ob er das Pferd behalten
will, hat der Käufer regelmäßig
ein
Interesse an Informationen über
sein Haftungsrisiko und an der Bewahrung vor nachträglichen
Ansprüchen
des Käufers aufgrund bekannter
Beschaffenheitsmerkmale.
Ausgehend
von diesem Sinn und Zweck einer Ankaufuntersuchung gehört es
zu
den Obliegenheiten des Käufers eines Pferdes, von einem
etwaigen
Rücktrittsrecht, das ihm aufgrund des negativen Ergebnisses
der
tierärztlichen Untersuchung zusteht,
unverzüglich
Gebrauch zu machen.
OLG
Hamm, Urteil vom 09.02.2010 - 19 U 140/09
Stichwörter: Pferderecht,
Pferdekaufvertrag, Rücktritt, Frist, Ankaufuntersuchung,
Tierarzt.
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