OLG Hamm:


Spat nicht ohne weiteres ein Mangel


Ein röntgenologischer Spatbefund stellt nicht ohne weiteres einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB dar, auch wenn Spat im fortgeschrittenen Stadium nachweisbar ist. Dies allein ist noch kein Beweis für das Vorliegen einer klinischen Erkrankung und einer mängelbegründenden Gebrauchsbeeinträchtigung. Spat ist nur ein Mangel, wenn er lahmheitsverursachend ist.
Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer einen 5-jährigen Wallach, der laut Ankaufuntersuchung lahmfrei war, ist gemäß § 476 BGB nur dann zu vermuten, dass das Pferd bereits im Zeitpunkt des Kaufes mangelhaft war, wenn es innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf spatbedingt lahmt.
OLG Hamm, Urteil vom 15.10.2004 - 19 U 75/04

Stichwörter: Pferderecht, Pferdekaufvertrag, Spat, Sachmangel, Lahmheit, Röntgenbefund.

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Rechtsanwälte Löber & Sonneborn


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