OLG Hamm:
Spat nicht ohne weiteres ein Mangel
Ein
röntgenologischer Spatbefund stellt nicht ohne weiteres einen
Sachmangel im Sinne des § 434 BGB dar, auch wenn Spat im
fortgeschrittenen Stadium nachweisbar ist. Dies allein ist noch kein
Beweis für das Vorliegen einer klinischen Erkrankung und einer
mängelbegründenden Gebrauchsbeeinträchtigung. Spat ist
nur ein Mangel, wenn er lahmheitsverursachend ist.
Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer einen 5-jährigen
Wallach, der laut Ankaufuntersuchung lahmfrei war, ist gemäß
§ 476 BGB nur dann zu vermuten, dass das Pferd bereits im
Zeitpunkt des Kaufes mangelhaft war, wenn es innerhalb der ersten sechs
Monate nach dem Kauf spatbedingt lahmt.
OLG
Hamm, Urteil vom 15.10.2004 - 19 U 75/04
Stichwörter: Pferderecht,
Pferdekaufvertrag, Spat, Sachmangel, Lahmheit, Röntgenbefund.
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