OLG  Oldenburg:


Haftung eines Ponyhofbetreibers


Der Betreiber eines Ponyhofes haftet nicht, wenn ein reitunerfahrenes Mädchen im Alter von 12 Jahren in einer Reitergruppe von mehreren Kindern aus ungeklärten Ursachen von einem als gutmütig bekannten Pferd stürzt und sich dabei verletzt.
Bei der Beaufsichtigung des Reitvorgangs wird die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht verletzt, wenn der Ponyhofbetreiber Kinder auf einem Reitplatz ohne Sattel "frei" reiten lässt, also nicht nur in einer sog. "geordneten Abteilung".

Der Entlastungsbeweis gemäß § 833 Satz 2 BGB ist unter derartigen Umständen als geführt anzusehen, wenn nach dem Ergebnis Beweisaufnahme ein Verschulden bei der Auswahl des Pferdes ausgeschlossen werden kann.
OLG Oldenburg, Urteil vom 02.09.2003 - 15 U 47/03

Stichwörter: Pferderecht, Haftung, Tiergefahr, Beaufsichtigung, Auswahlverschulden.

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Rechtsanwälte Löber & Sonneborn


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