OLG Oldenburg:
Haftung eines Ponyhofbetreibers
Der Betreiber eines Ponyhofes haftet nicht, wenn ein reitunerfahrenes
Mädchen im Alter von 12 Jahren in einer Reitergruppe von mehreren
Kindern aus ungeklärten Ursachen von einem als gutmütig
bekannten Pferd stürzt und sich dabei verletzt.
Bei der
Beaufsichtigung des Reitvorgangs wird die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt nicht verletzt, wenn der Ponyhofbetreiber Kinder auf einem
Reitplatz ohne Sattel "frei" reiten lässt, also nicht nur in einer
sog. "geordneten Abteilung".
Der Entlastungsbeweis gemäß § 833 Satz 2 BGB ist unter
derartigen Umständen als geführt anzusehen, wenn nach dem
Ergebnis Beweisaufnahme ein Verschulden bei der Auswahl des Pferdes
ausgeschlossen werden kann.
OLG Oldenburg, Urteil vom 02.09.2003 - 15 U 47/03
Stichwörter: Pferderecht, Haftung, Tiergefahr, Beaufsichtigung, Auswahlverschulden.
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