Aktueller
Leitfaden zum Pferdekaufrecht nach der Schuldrechtsmodernisierung
Rechtsanwalt Torsten
Sonneborn
„Einem geschenkten Gaul schaut
man nicht ins Maul.“
Dieses uralte Sprichwort sollte allenfalls dann beherzigt werden, wenn
man die seltene Gelegenheit erhält, kostenfrei
Eigentümer eines Pferdes zu werden. Ist die Anschaffung des
Vierbeiners hingegen mit der Zahlung eines mehr oder weniger hohen
Kaufpreises verbunden, so sollte der Pferdefreund lieber nach dem Motto
„Augen auf beim Pferdekauf“ verfahren.
Unabhängig davon, dass nicht alle Reiter über jenes
Pferdewissen verfügen, das sie für den Erwerb eines
Pferdes
eigentlich dringend bräuchten, ist der Pferdekauf zuweilen
mit juristischen Irrungen und Wirrungen verbunden, was unter anderem
auch darauf zurückzuführen ist, dass sich im Zuge der
Modernisierung des deutschen Schuldrechts wesentliche Aspekte des
Pferdekaufrechts grundlegend geändert haben. Ärger
und
Prozesskosten können jedoch vermieden werden, wenn man sich
ein
Grundwissen aneignet, das den Gang durch den juristischen
Irrgarten des Pferdekaufrechts auch für den Laien zu einer
lösbaren Aufgabe macht.
Ziel dieses Aufsatzes soll es deshalb
sein, dem Leser einen Überblick über grundlegende
Rechtsfragen zu verschaffen, die sich beim Erwerb eines Pferdes
regelmäßig stellen. Diese Abhandlung befasst sich
dabei schwerpunktmäßig mit dem Kauf unter
Privatleuten. Aber
auch auf die rechtlichen Besonderheiten beim Kauf von einem Unternehmer
werden
ebenso beschrieben wie die Rahmenbedingungen von
Pferdeauktionen.
I.
Gesetzeslage
Über 100 Jahre lang galten beim Kauf eines Pferdes
die Sonderregeln über den
Viehkauf (§§ 481
– 493 BGB a.F.) einschließlich der
„Kaiserlichen
Verordnung betreffend die Hauptmängel und
Gewährsfristen beim
Viehhandel vom 27.03.1899“. Hiernach wurde zwischen
Hauptmängeln
(Rotz, Dummkoller, Dämpfigkeit, Kehlkopfpfeifen, periodische
Entzündung der Augen, Koppen) und sog. Neben- oder
Vertragsmängeln (Hufrollenentzündung, Rehe, Spat
etc.)
unterschieden. Das zum 01.01.2002 in Kraft getretene
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
hat dazu geführt, dass diese Vorschriften ersatzlos
gestrichen wurden. Das Gesetz behandelt Pferde nun wie
gewöhnliche
Sachen, was zur Folge hat, dass für Pferdekäufe die
gleichen
Rechte und Pflichten gelten wie beispielsweise beim Erwerb eines
Autos oder eines sonstigen Gebrauchsgegenstandes.
II.
Mangel
Nach dem neuen Recht ist der Verkäufer
gemäß § 433
Absatz 1 Satz 2 BGB verpflichtet, das Pferd frei von Mängeln
zu
liefern. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen Sachmängeln
und
Rechtsmängeln.
1.
Sachmangel
Ein Sachmangel, der Mängelansprüche des
Käufers
begründet, liegt gemäß § 434 BGB
vor, wenn das
Pferd
nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder wenn es sich nicht
für die nach dem Kaufvertrag vorgesehene Verwendung eignet
oder
sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet bzw.
keine
Beschaffenheit aufweist, die bei Tieren gleicher Art üblich
ist
und die der Käufer nach Art des Tieres erwarten kann.
a)
Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit
Vereinbaren die Parteien im Kaufvertrag, dass das Pferd
„kinderfreundlich“,
„verladefromm“ oder
„kerngesund“ ist, so ist darin
regelmäßig eine
Beschaffenheitsvereinbarung zu sehen. Eine solche Vereinbarung kann
sich ebenso auf die Abstammung, bestimmte körperliche Merkmale
oder
die Einordnung von Befunden in eine bestimmte Röntgenklasse
beziehen. Beim Nichtvorliegen der jeweils vereinbarten Beschaffenheit
ist das Pferd mangelhaft.
b)
Ungeeignetheit für die vertraglich vorgesehene Verwendung
Erfolgt der Kauf des Pferdes mit der Absicht einer besonderen
Verwendung (z.B. Teilnahme an Reitsportwettbewerben) und ist dies im
Kaufvertrag auch entsprechend niedergelegt, so ist der Kaufgegenstand
mangelhaft,
wenn sich das Pferd tatsächlich nicht entsprechend
einsetzten lässt,
etwa weil es auf Grund genetisch bedingter Abweichungen nicht
für
längere Distanzritte geeignet ist. Der Verkäufer
eines laut
Zeitungsinserat „erfolgreichen S-Dressurpferdes“
muss nachweisen können, dass das als solches verkaufte Pferd
wenigstens eine Platzierung in einer Dressurprüfung der Klasse
S
aufweisen kann. Andernfalls ist er den
Mängelansprüchen des
Käufers ausgesetzt. Gleiches gilt, wenn ein als Zuchtpferd
verkauftes Tier tatsächlich nicht zuchttauglich ist oder sich
ein
Deckhengst als zeugungsunfähig erweist.
Ein vereinbarungsgemäß als Freizeitpferd verkauftes
Tier ist
trotz einer in die Klasse IV der Röntgenkommission
einzuordnenden röntgenologischen Veränderung im Sinne
einer
Podotrochlose (Hufrollenveränderung) nicht mit einem
Sachmangel
behaftet, wenn das Tier trotzdem bei normaler Belastung als
Freizeitpferd nicht lahmt, also ein klinischer Befund vorliegt, der auf
den vom Käufer mitgeteilten Verwendungszweck praktisch keine
nachteilige Auswirkungen hat. Dieses Beispiel zeigt sehr anschaulich,
dass beim Kauf eines Pferdes das bloße Vorhandensein einer
Erkrankung nicht ohne weiteres zur Bejahung eines Sachmangels
führen muss.
In diesem Zusammenhang ist wissenswert, dass es sich für
den Käufer regelmäßig als sehr
gefährlich erweist, beim Pferdekauf
die Verwendung als „Beistellpferd“ zu vereinbaren,
denn ein
solches Pferd hat nach der allgemeinen Verkehrsauffassung nur die
Aufgabe eines Gesellschafters. Diese Funktion können auch
lahme
und nicht mehr reitbare Pferde erfüllen.
c)
Fehlen der üblichen Beschaffenheit
Wer ein Pferd ohne eine Vereinbarung über die Beschaffenheit
als
Reitpferd verkauft, haftet in jedem Fall dafür, dass das Pferd
auch tatsächlich reitbar ist. Da es sich bei Tieren um
Lebewesen
handelt, die mit individuellen Anlagen ausgestatten sind,
gehört
es nach der Rechtsprechung aber nicht zur üblichen
Beschaffenheit
eines Pferdes, dass es
in jeder Hinsicht einer physiologischen Idealnorm entspricht. Hierzu
heißt es im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.02.2007 -
VIII
ZR 266/06 wörtlich:
"...
Zur üblichen Beschaffenheit eines Tieres
gehört nicht, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen
oder physiologischen Idealnorm entspricht. Diese Wertung
trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Tieren um
Lebewesen handelt, die einer ständigen Entwicklung unterliegen
und die - anders als Sachen - mit individuellen Anlagen ausgestattet
und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen
Risiken behaftet sind (vgl. BGHZ 167, 40, 50 ff.). Gewisse - erworbene
oder genetisch bedingte - Abweichungen vom physiologischen Idealzustand
kommen bei Lebewesen erfahrungsgemäß häufig
vor. Der Käufer eines Reitpferdes kann deshalb redlicherweise
nicht erwarten, dass er auch ohne besondere Vereinbarung ein Tier mit
"idealen" Anlagen erhält, sondern er muss im Regelfall damit
rechnen, dass das von ihm erworbene Tier in der einen oder anderen
Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie
für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind. Auch die damit
verbundenen Risiken für die spätere Entwicklung des
Tieres sind für Lebewesen typisch und stellen für
sich genommen noch keinen vertragswidrigen Zustand dar, denn der
Verkäufer eines Tieres haftet nicht für den
Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen
Gesundheitszustands (vgl. BGHZ 167, 40, 56). ..."
Der Käufer eines
Reitpferdes kann demnach auch nicht erwarten, dass er ohne eine
besondere Vereinbarung ein Tier mit idealen Anlagen erwirbt, sondern er
muss im Gegenteil sogar mit physiologischen Abweichungen rechnen, weil
dies bei Lebewesen häufig vorkommt. Ein festgestellter
Röntgenbefund der Klasse
II und III weicht aus diesem Grund nur dann negativ von der
üblichen
Beschaffenheit ab, wenn er bei Pferden der gleichen Altersgruppe und
Preiskategorie nur vereinzelt anzutreffen ist und bereits klinische
Symptome (z.B. eine Randsklerosierung der Dornfortsätze)
vorliegen.
Eine bloße Krankheitsdisposition ist in solchen
Fällen
allenfalls dann als Mangel zu qualifizieren, wenn sie zwingend zu einer
Erkrankung führt.
Wissenswert ist ferner, dass nach § 434 Absatz 1 Satz 3 BGB
zur
üblichen Beschaffenheit des Pferdes auch solche Eigenschaften
gehören, die der Käufer nach den
öffentlichen
Äußerungen des Verkäufers –
insbesondere in der
Werbung – erwarten kann. Der Käufer eines im
Internet als
„S-Springpferd“ angebotenen Tieres darf folglich
auch beim
Fehlen einer entsprechenden Verwendungsvereinbarung erwarten, dass das
Pferd – mit welchem Erfolg auch immer – auch
tatsächlich an Springprüfungen der Klasse S
teilgenommen hat.
2.
Rechtsmangel
Ein dem Sachmangel gleichgestellter Rechtsmangel liegt nach §
435
BGB vor, wenn Dritte in Bezug auf das Pferd Rechte –
insbesondere
Eigentumsrechte – gegenüber dem Käufer
geltend machen
können, sofern der Käufer diese Rechte nicht im
Kaufvertrag
übernommen hat. In der Praxis stellt sich dieses Problem meist
nicht, da der Käufer im Falle des Verkaufs durch einen
Nichtberechtigten in aller Regel gutgläubig Eigentum
gemäß § 932 BGB erwirbt. An dieser Sachlage
wird sich
höchstwahrscheinlich erst dann etwas ändern, wenn
fast alle
Pferde mit einer solchen Eigentumsurkunde ausgestattet sind und der
Rechtsverkehr diesem Schriftstücl eine mit dem
Kraftfahrzeugbrief vergleichbare
Beweiskraft zubilligt. Wer dann noch ein Pferd von einem
Nichtberechtigten kauft, ohne sich zuvor die Eigentumsurkunde vorlegen
zu lassen, handelt grob fahrlässig im Sinne des § 932
Absatz
2 BGB und damit nicht mehr im guten Glauben, so dass die
Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbes ausscheidet.
Damit
ist jedoch erst in einigen Jahren zu rechnen, auch wenn die meisten
Zuchtverbände heute schon die Eigentumsurkunde zusammen mit
dem
Pferdepass herausgeben.
3.
Maßgeblicher Zeitpunkt
Der Sachmangel oder Rechtsmangel muss bereits im Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vorgelegen haben, also in der Regel bei
Übergabe
oder Abholung des verkauften Pferdes. Als problematisch erweist sich
dies vor allem in den Fällen, in denen der genaue
Entstehungszeitpunkt einer Erkrankung auch durch einen
Sachverständigen nicht nachgewiesen werden kann, etwa weil
sich
noch nicht einmal mit der hierfür erforderlichen Sicherheit
feststellen lässt, dass das betroffene Pferd im Zeitpunkt des
Gefahrübergangs zumindest schon die genetische Disposition zur
Ausbildung der Krankheit hatte. Damit verbundene Beweisprobleme gehen
beim Kaufvertrag zwischen Privatleuten regelmäßig zu
Lasten des Käufers.
III.
Rechte des Käufers
Die Rechte des Käufers sind in § 437 BGB geregelt.
Steht fest, dass das Pferd im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
mangelhaft war, kann der Käufer nach § 439 BGB
Nacherfüllung verlangen, nach den §§ 440,
323 und 326
Absatz 5 BGB vom Vertrag zurücktreten oder nach § 441
BGB den
Kaufpreis mindern. Ferner bietet sich ihm die Möglichkeit, vom
Verkäufer nach §§ 440, 280, 281, 283 und
311a BGB
Schadensersatz oder nach § 284 BGB den Ersatz vergeblicher
Aufwendungen zu verlangen.
1.
Nacherfüllung
Um nicht alle Mängelansprüche zu verlieren, muss der
Käufer dem Verkäufer zunächst die
Gelegenheit geben, den
Mangel im Wege der Nacherfüllung zu beheben.
Hierzu bedarf es
einer angemessenen Fristsetzung durch den Käufer.
Die Nacherfüllung hat nach Wahl des Käufers entweder
in Form
der Beseitigung des Mangels (z.B. Behebung eines Ausbildungsmangels)
oder der Lieferung eines mangelfreien Ersatzpferdes zu
erfolgen.
Die zuletzt genannte Variante der Nacherfüllung ist im Bereich
des Pferdekaufs
aber von untergeordneter Bedeutung, weil Pferde normalerweise nicht
ausschließlich aufgrund von äußerlichen
Unterscheidungsmerkmalen (Größe, Alter,
Färbung oder
Geschlecht) gekauft werden, sondern infolge eines subjektiven
Gesamteindruckes, den der Käufer von dem Pferd gewonnen hat,
so
dass er an der der Lieferung eines anderen Pferdes in den meisten
Fällen kein Interesse zeigt.
Den gesamten Aufwand der Nacherfüllung (z.B. Ausbildungs-,
Tierarzt- und Berittkosten) hat der Verkäufer zu tragen. Dies
ergibt sich aus dem Gesetz (§ 439 Absatz 2 BGB) und ist daher
nur
selten Anlass für Streitigkeiten.
2.
Rücktritt
Vor allem dann, wenn der Verkäufer beide Arten der
Nacherfüllung verweigert oder die dem Käufer
zustehende Art
der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist, kann
der
Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Im Allgemeinen
muss der
Rücktrittserklärung deshalb eine auf
Nacherfüllung
gerichtete Fristsetzung vorausgegangen sein.
Immer dann, wenn der Käufer – bewusst oder
unwissentlich
– auf eine solche Fristsetzung verzichtet hat, stellt sich
zwangsläufig die in der gerichtlichen Praxis häufig
diskutierte Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche
Fristsetzung entbehrlich ist.
Die Rechtsprechung hat diesbezüglich klargestellt, dass das
Erfordernis der Fristsetzung auch beim Kauf von Tieren generell
gültig bleibt Hierzu hat der Bundesgerichtshof in dem
Grundsatzurteil vom 07.12.2005 - VIII ZR 126/05 Folgendes
ausgeführt:
"...
Das Berufungsgericht meint, dass ein Nacherfüllungsverlangen
und das damit verbundene Abwarten der gesetzten Frist für den
Käufer eines Tieres auch dann unzumutbar sei, wenn es sich um
ein Tier handele, das der Käufer nicht aus wirtschaftlichem
Interesse, sondern aus persönlichen Beweggründen
erworben habe. Dem ist nicht zu folgen. Auf eine Differenzierung nach
dem Erwerbsmotiv des Käufers eines Tieres kommt es
für die Beurteilung, ob dem Käufer zugemutet werden
kann, vom Verkäufer des Tieres Nacherfüllung zu
verlangen, nicht an. Weder aus den einschlägigen Bestimmungen
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 90a, 433 ff. ff. BGB) noch aus dem vom
Berufungsgericht in diesem Zusammenhang herangezogenen
Tierschutzgedanken des Artikel 20a GG ist herzuleiten, dass
für den Vorrang der Nacherfüllung gegenüber
dem Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung
beim Tierkauf maßgeblich zu sein hätte, ob es sich
um ein Nutztier oder, wie hier, um ein von einem Hobbyreiter erworbenes
Pferd handelt. Das Erwerbsmotiv des Käufers hat deshalb auch
in den bisherigen Entscheidungen des Senats zur Frage der
Nacherfüllung beim Kauf eines Hundes keine Rolle gespielt (vgl. auch Senatsurteil vom 22.
Juni 2005 - VIII ZR 281/04). ..."
In besonders gelagerten Notfällen kann allerdings eine
Fristsetzung
ausnahmsweise entbehrlich sein (BGH, Urteil vom 22.06.2005 –
VIII
ZR 1/05). Ferner
kann ein Nachbesserungsverlangen in Form der
Beseitigung des Mangels angesichts der Unheilbarkeit einer Erkrankung
überflüssig sein (BGH, Urteil vom 07.02.2007
– VIII ZR
266/06). Voraussetzung hierfür ist aber, dass aus
tiermedizinischer Sicht zweifelsfrei feststeht, dass die Krankheit
nicht therapierbar ist.
Ohne die Einholung eines fachkundigen Rates
sollte dies nicht zu voreilig angenommen werden. Besteht zumindest
theoretisch eine Heilungsmöglichkeit, z.B. bei einem an
Hufkrebs
erkrankten Tier, so kann dem betroffenen Käufer nur angeraten
werden, dem Verkäufer eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung zu setzen, selbst wenn er das Pferd inzwischen
lieb
gewonnen hat und deshalb nur sehr ungern zur Nacherfüllung an
der
Verkäufer zurückgeben möchte. Ansonsten kann
dem
Käufer im Prozess eine unliebsame Überraschung
widerfahren.
Erklärt nämlich der Verkäufer, dass er
bereit und in der
Lage gewesen wäre, das Pferd bestens pflegen und behandeln zu
lassen, so läuft der Käufer Gefahr, dass das Gericht
die
Klage allein aus formellen Gründen abweist, weil dem
Verkäufer nicht die vom Gesetz vorgeschriebene Gelegenheit zur
Nacherfüllung gegeben wurde. In dieser Situation hilft dem
Käufer oftmals auch der Einwand nicht weiter, dass die
unwürdigen Haltungsbedingungen in den Stallungen des
Verkäufers für die Entstehung der Erkrankung
ursächlich
gewesen seien. Unabhängig davon, dass sich eine solche
Behauptung
nur schlecht beweisen lässt, etwa weil die Ursachen von
Hufkrebs
vielfältig sein können, wird der Verkäufer
im Prozess
– für den Käufer zumeist unwiderlegbar
–
behaupten, dass er zum Wohl des kranken Pferdes dafür gesorgt
hätte, dass sich die Haltungsbedingungen in seinem Stall
drastisch
verbessern. Daran zeigt sich, dass nur derjenige Käufer an
sein
Ziel kommt, der es versteht, bereits im Vorfeld der gerichtlichen
Auseinandersetzung die formellen Voraussetzungen für seine
Mängelansprüche zu schaffen.
Vom gesetzlichen
Rücktrittsrecht ist ein vertragliches Rücktrittsrecht
zu unterscheiden.
Oftmals wird zwischen den Parteien eines Pferdekaufvertrages
vereinbart, dass der Käufer vom Vertrag zurücktreten
darf,
wenn sich nach einer durchgeführten
Ankaufuntersuchung aus dem tierärztlichen Befund
ergibt, dass das
Pferd eine erherbliche gesundheitliche Beeinträchtigung
aufweist. Das OLG Hamm hatte sich mit der
Frage
zu beschäftigen,
innerhalb welcher Frist der Pferdekäufer in einem solchen
Fall von seinem vertraglichen Rücktrittsrecht Gebrauch machen
darf. Das Gericht kam zu dem Ergebnis,
dass der Käufer unverzüglich zu
reagieren hat. Andernfalls droht ihm ein Verlust seiner
Sachmängelansprüche (OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2010
- 19 U
140/09). Die Kernaussage dieser Entscheidung lässt sich wie
folgt
zusammenfassen:
Ein vertraglich
vereinbartes Recht,
vom abgeschlossenen Pferdekaufvertrag zurückzutreten, ist
unverzüglich nach Kenntnis des Befundes der
Ankaufsuntersuchung
auszuüben, also in der Regel binnen einer Frist von bis zu
zwei
Wochen. Andernfalls können Ansprüche wegen bei der
Ankaufsuntersuchung festgestellter Mängel nicht mehr geltend
gemacht werden. Eine Ankaufsuntersuchung soll Klarheit über
den
gesundheitlichen Zustand des Pferdes verschaffen. Die
Ankaufsuntersuchung liegt damit im Interesse beider Vertragsparteien.
Während die Ankaufsuntersuchung aus Sicht des Käufers
eine
Entscheidungsgrundlage dafür bildet, ob er das Pferd kaufen
bzw.
behalten will, hat der Käufer regelmäßig
ein Interesse
an fundierten Informationen über sein Haftungsrisiko und an
der
Bewahrung vor nachträglichen Ansprüchen des
Käufers
aufgrund bekannter Beschaffenheitsmerkmale. Ausgehend von diesem Sinn
und Zweck einer Ankaufsuntersuchung gehört es zu den
Obliegenheiten des Käufers, von einem etwaigen
Rücktrittsrecht, das ihm aufgrund des negativen
tierärztlichen Untersuchungsergebnisses zusteht,
unverzüglich
Gebrauch zu machen.
3.
Minderung
Statt zurückzutreten, kann der Käufer auch den
Kaufpreis
mindern (§ 441 BGB), wobei zu beachten ist, dass das Wahlrecht
zwischen Rücktritt oder Minderung vom Käufer nur
einmal
ausgeübt werden kann. Eine nachträgliche
Änderung ist
ohne Zustimmung des Verkäufers also nicht mehr
möglich.
Bei
der Minderung wird der Kaufpreis um den sog. Minderwert herabgesetzt,
der sich aus der Differenz zwischen dem Wert des mangelhaften Pferdes
und dem Wert eines entsprechenden Pferdes ohne diesen Mangel ergibt.
Wird im Prozess zwischen den Parteien über die exakte
Höhe des Minderungsbetrages
gestritten, muss in aller Regel ein vom Gericht bestellter
Sachverständiger die notwendigen Wertfeststellungen treffen.
4.
Schadensersatz
Wurde die Nacherfüllung verweigert oder schlug diese fehl, so
hat
der Käufer hat auch die Möglichkeit, Schadensersatz
verlangen, wenn der Verkäufer die Mangelhaftigkeit des Pferdes
zumindest fahrlässig verursacht hat.
Dies nachzuweisen, ist im Prozess mitunter eine sehr schwierige Aufgabe
für den Käufer. Falls ihm dies gelingt, kann er vom
Verkäufer beispielsweise entstandene Operationskosten ersetzt
verlangen. Der Käufer kann aber auch auf die Leistung ganz
verzichten, also das Pferd zurückgeben, und vom
Verkäufer den
Ersatz der durch die Anschaffung ein vergleichbares Tier entstandenen
Mehrkosten verlangen. Durch den Schadensersatzanspruch wird
außerdem ein sog.
Mangelfolgeschaden abgedeckt, der z.B. dadurch eingetreten kann, dass
das Pferd an einer ansteckenden Krankheit (z.B. Borreliose) leidet und
andere Pferde im Stall ansteckt.
5.
Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Zusätzlich zu dem Recht auf Rücktritt bzw. Minderung
des
Kaufpreises oder anstelle des Schadensersatzes kann der Käufer
Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den
Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte.
Wie beim Schadensersatz ist Voraussetzung für diesen Anspruch,
dass der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat. Gibt der
Käufer z.B. ein nicht vertragsgemäß
ausgebildetes Pferd
in Beritt und zeigt sich sodann ein weiterer Mangel (etwa eine
unheilbare Pferdekrankheit, die im Zeitpunkt des
Gefahrübergangs
bereits vorlag und vom Verkäufer arglistig verschwiegen wurde)
und
kann er aus diesem Grunde vom Kaufvertrag zurücktreten, so ist
der
Verkäufer nicht nur zur Erstattung des Kaufpreises
verpflichtet,
sondern muss dem Käufer zusätzlich auch noch die
vergeblichen
Ausbildungskosten in voller Höhe ersetzen.
IV.
Beweislast
Der Käufer muss eine Beschaffenheits- oder
Verwendungsvereinbarung
im Streitfall auch beweisen können. Zu diesem Zwecke sollte
– am besten mit anwaltlicher Hilfe – immer ein
schriftlicher Pferdekaufvertrag abgefasst werden, aus dem diese
Vereinbarung zweifelsfrei hervorgeht.
Dass der Käufer beim Kauf von einem Privatmann ferner zu
beweisen
hat, dass ein von ihm behaupteter Mangel bereits im Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vorlag, ist schon oben unter III.3.
angesprochen
worden. Ebenso ist unter IV.4. und IV.5. darauf hingewiesen worden,
dass der Käufer Ansprüche auf Schadensersatz bzw.
Erstattung
vergeblicher Aufwendungen nur dann mit Erfolg durchsetzen kann, wenn
ihm der Nachweis gelingt, dass der Verkäufer den Mangel
zumindest
fahrlässig verursacht hat.
V.
Verjährung
Wird keine abweichende Vereinbarung getroffen, verjähren die
Mängelansprüche des Käufers in zwei Jahren
(§ 438
Absatz 1 Nr. 3 BGB). Die Verjährung beginnt mit der
Ablieferung
des Pferdes an den Käufer (§ 438 Absatz 2 BGB).
Davon abweichend verjähren die Ansprüche in der
regelmäßigen Verjährungsfrist (3 Jahre),
wenn der
Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat
(§§ 438
Absatz 3 Satz 1 BGB). Die dreijährige
Verjährungsfrist
beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist
und der Käufer von den maßgeblichen
Umständen Kenntnis
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen
müsste (§ 199 Absatz 1 BGB). Ohne Rücksicht
auf die
Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis verjähren
die
Schadensersatzansprüche des Käufers aber
spätestens in
10 Jahren von ihrer Entstehung an (§ 199 Absatz 3 Nr. 1 BGB).
Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass der Verkäufer
nicht
für sämtliche Mängel haftet, die innerhalb
der
Verjährungsfrist auftreten. Entsprechend den obigen
Feststellungen
unter III.3. haftet der Käufer ausschließlich
für
solche Mängel, die bereits im Zeitpunkt des
Gefahrübergangs
vorlagen.
Die Verjährungsvorschriften regeln davon unabhängig
lediglich
die Frage, innerhalb welchen Zeitraums die Ansprüche im Wege
der
Rechtsverfolgung, insbesondere der Erhebung einer Klage beim
zuständigen Zivilgericht, geltend gemacht werden
müssen,
damit diese nicht ihre Durchsetzbarkeit verlieren, denn
gemäß § 194 Absatz 1 BGB ist Gegenstand der
Verjährung das Recht, von einem anderen ein Tun (z.B.
Kaufpreisrückzahlung, Aufwendungserstattung) oder Unterlassen
zu
verlangen.
VI.
Maßnahmen zur Risikoreduzierung
Wegen der vielschichtigen und komplizierten Rechtsprobleme beim
Pferdekauf fühlen
sich sowohl Verkäufer als auch Käufer oft
verunsichert und
wünschen sich deshalb Hilfestellungen zum Zwecke der
Risikoreduzierung. Im Hinblick auf die widerstreitenden Interessenlagen
bieten
sich den Vertragsparteien hierzu unterschiedliche
Maßnahmen an:
1. Des
Verkäufers
Dem privaten Pferdeverkäufer ist in aller erster Linie zu
empfehlen, im Rahmen
eines schriftlichen Kaufvertrages einen Haftungsausschluss sowie eine
Verkürzung der Verjährungsfristen zu vereinbaren,
soweit dies
im Einzelfall rechtlich möglich ist.
a)
Haftungsausschluss
Bei einem Kauf unter Privatleuten ist es dem Verkäufer
durchaus erlaubt, die Haftung für Sachmängel
weitestgehend
auszuschließen. Jedoch kann sich der Verkäufer auf
einen
solchen Haftungsausschluss nicht berufen, soweit er den Mangel
arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit
der Sache übernommen hat (§ 444 BGB).
Während die Übernahme einer Garantie bei
Geschäften
unter Privatleuten nur ganz selten anzutreffend ist, kommt es leider
immer wieder vor, dass der Verkäufer eines Pferdes ihm
bekannte
Mängel arglistig verschweigt, obwohl er sich eigentlich auch
als
Laie darüber im Klaren sein müsste, dass
gegenüber dem
Vertragspartner eine Verpflichtung zur ungefragten Offenbarung von
Mängeln besteht. Besonders häufig geschieht dies im
Zusammenhang mit verdeckten Mängeln, z.B. Pferdekrankheiten,
deren
Symptome auf den ersten Blick nicht zu erkennen sind. Kommt der
Käufer dem Verkäufer in solchen Fällen auf
die Schliche,
etwa weil er über Reiterkollegen erfährt, dass der
Verkäufer wegen dieser Erkrankung jahrelang einen Tierarzt
aufgesucht hat, so lassen sich daraus resultierende
Sachmängelansprüche auch durch eine raffinierte
Haftungsausschlussvereinbarung nicht aushebeln.
Verkäufer sollten tunlichst davon absehen, unter Zuhilfenahme
von
im Internet kostenfrei angebotenen Vertragsmustern selbst
Haftungsausschlussklausel zu verfassen. Der Versuch, auf diese Weise
Rechtsberatungskosten zu sparen, erweist sich im Streitfall nur allzu
oft als kostspieliges Unterfangen, insbesondere dann, wenn ein mit der
Sache befasstes Gericht die Klausel für unwirksam erachtet und
demgemäß zu Gunsten des Käufers
entscheidet. Diese
Gefahr besteht insbesondere bei in sich widersprüchlichen
Klauseln, die den Käufer darüber im Unklaren lassen,
ob eine
Haftung des Verkäufers für verdeckte Mängel
bestehen
bleiben soll oder ein genereller Haftungsausschluss gewollt ist. Der
Verfasser empfiehlt seinen Mandanten regelmäßig die
Verwendung folgender Klausel:
"Das
Pferd wird
verkauft, wie besichtigt und zur Probe geritten. Insoweit erfolgt der
Verkauf unter vollständigem Ausschluss jeglicher Haftung
für
sichtbare und insbesondere auch für versteckte
Mängel. Von
der Beschränkung der Sachmängelhaftung ausgenommen
ist eine
Haftung des Verkäufers bei Vorsatz oder Arglist. Hinsichtlich
von
Schadensersatzansprüchen gilt die vorstehende
Rechtsbeschränkung auch nicht für eine Haftung des
Verkäufers bei grob fahrlässig verursachten
Schäden und
nicht für Personenschäden (Verletzung von Leben,
Körper
und Gesundheit), die auf eine fahrlässige Pflichtverletzung
des
Verkäufers bzw. einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen
Pflichtverletzung des gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner gilt die
Rechtsbeschränkung nicht bei Übernahme einer Garantie
oder
der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten."
b)
Verkürzung der Verjährung
Im Rahmen privater Verkäufe können die gesetzlichen
Verjährungsfristen bei Verwendung geeigneter Klauseln deutlich
verkürzt werden. Sowohl das Amtsgericht Soest als auch das
Landgericht Offenburg haben zum Beispiel entschieden, dass sogar eine
Fristverkürzung auf drei Monate angemessen und wirksam sei.
Die Grenze der rechtlichen Zulässigkeit einer solchen
Verkürzung der Verjährungsfristen ist in §
202 Absatz 1
BGB geregelt, wonach die Verjährung bei einer Haftung wegen
Vorsatzes (dies betrifft in erster Linie die Fallgruppe des arglistigen
Verschweigens von Sachmängeln) nicht im Voraus durch ein
Rechtsgeschäft erleichtert werden kann. Bei der Abfassung
einer
entsprechenden Klausel muss dies hinreichend berücksichtigt
werden.
Daher sollte zur Verjährungsverkürzung folgende
Klausel eingesetzt werden:
"Sachmängelansprüche
des Käufers verjähren in ..............
Monaten nach
Ablieferung des Pferdes. Abweichend hiervon verjähren die
Ansprüche des Käufers in der
regelmäßigen
Verjährungsfrist (3 Jahre), wenn der Verkäufer einen
Sachmangel arglistig verschwiegen hat. Die vereinbarte
Verjährungserleichterung gilt ferner nicht bei einer Haftung
des
Verkäufers wegen Vorsatz (§ 202 Absatz 1 BGB)."
c)
Beschaffenheitsvereinbarung
Weil die Feststellung von Mängeln entscheidend davon
abhängt,
welche Beschaffenheit der Kaufache vereinbart worden ist, liegt
insbesondere aus Sicht des Verkäufers die Lösung des
Problems
oftmals in einer schriftlichen Beschaffenheitsvereinbarung, deren
Inhalt von den Vertragsparteien frei vereinbart werden kann. Eine
derartige Vereinbarung stellt fast immer eine
zweckmäßige
Ergänzung des eigentlichen Kaufvertrages dar.
Neben der Art der bisherigen Nutzung (z.B. als Springpferd) und der
Abstammung sollten in die Vereinbarung vor allem auch dem
Verkäufer bekannte Verletzungen und Krankheiten aufgenommen
werden. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass sich der
Verkäufer später nicht mit dem unter
Umständen sogar
auch strafrechtlich relevanten Vorwurf auseinandersetzen muss, er
hätte dem Käufer irgendwelche Mängel
arglistig
verschwiegen. Aus diesem Grunde sollte der Verkäufer dringend
davon absehen, die Eigenschaften des Pferdes zu beschönigen
oder
gesundheitliche Schwachpunkte zu verharmlosen.
d)
Übergabeprotokoll
Zum Zwecke der Beweissicherung erscheint es aus Sicht des
Verkäufers weiterhin sinnvoll, gemeinsam mit dem
Käufer ein
Übergabeprotokoll zu fertigen, aus dem hervorgeht, dass der
Käufer die Gelegenheit hatte, dass Pferd ausgiebig in Bahn und
Gelände zu reiten und an der Hand zu führen. Sodann
sind etwa
sichtbare Mängel (Satteldruck, Ekzeme etc.) festzuhalten.
Besonders wichtig ist, dass der Käufer zum Abschluss des
Übergabeprotokolls versichert, dass das Pferd zum Zeitpunkt
der
Übergabe die vereinbarte Beschaffenheit aufwies und er infolge
des
Proberitts den Eindruck gewonnen hat, dass es auch für die von
ihm
vorgesehene Verwendung geeignet ist. Das auf diese Weise verfasste
Übergabeprotokoll muss dann zu guter Letzt noch von beiden
Vertragsparteien unter Angabe von Ort und Datum eigenhändig
unterschreiben werden. Der redliche Verkäufer eines Pferdes
hat
dann kaum noch juristische Unannehmlichkeiten zu befürchten.
2. Des
Käufers
Unabhängig davon, dass der Pferdekäufer
selbstverständlich versuchen sollte, die oben unter VII.1.a)
und
VII.1.b) beschriebenen Maßnahmen des Verkäufers im
Verhandlungswege zu unterbinden oder deren rechtliche Tragweite
einzuschränken (eine wahrheitsgemäß
verfasste
Beschaffenheitsvereinbarung nebst Übernahmeprotokoll kann
hingegen
je nach Inhalt auch für den Käufer
Beweiserleichterungen
schaffen), ist es auf jeden Fall ratsam, eine tierärztliche
Untersuchung durchzuführen und / oder den Verkäufer
nach
dessen Bereitschaft zu fragen, das Pferd auf Probe zu verkaufen.
a)
Tierärztliche Untersuchung
Jedem Kaufinteressent ist dringend zu empfehlen, den Kauf des Pferdes
von einer vorherigen tierärztlichen Untersuchung
abhängig zu
machen. Leider wird selbst beim Kauf von teuren Pferden von dieser
Möglichkeit viel zu selten Gebrauch gemacht. Dabei sind die
Befunde des Tierarztes meistens in hohem Maße geeignet, den
Käufer vor allzu bösen Überraschungen im
Zusammenhang
mit dem gesundheitlichen Zustand des Pferdes zu bewahren.
In rechtlicher Hinsicht wird zwischen der Ankaufs- und der
Kaufuntersuchung unterschieden. Während die
Ankaufsuntersuchung
vom Käufer in Auftrag gegeben wird, erhält der
Tierarzt bei
der Kaufuntersuchung den Auftrag vom Verkäufer. Anhand des
folgenden Falles soll erläutert werden, dass es im Hinblick
auf
eine mögliche Haftung des Tierarztes oftmals von Vorteil ist,
wenn
der Verkäufer eine Kaufuntersuchung in Auftrag gibt:
Der Käufer gibt die Ankaufsuntersuchung eines Dressurpferdes
in
Auftrag. Der Tierarzt wird auf der Grundlage seiner allgemeinen
Behandlungsbedingungen tätig, wonach seine Haftung
weitestgehend
ausgeschlossen ist. Im Rahmen der Ankaufsuntersuchung wird vom Tierarzt
eine bösartige Verdickung im Bereich des Unterkiefers
übersehen, die auch dem Verkäufer bis dahin nicht
aufgefallen
war. Beim anschließenden Verkauf des Pferdes wird zwischen
Verkäufer und Käufer ein wirksamer Haftungsausschluss
vereinbart. Schon wenige Monate nach Übergabe des Pferdes
bilden
sich Tochtergeschwüre, die nicht operiert werden
können. Das
todkranke Tier muss letzten Endes vom Käufer
eingeschläfert
werden.
Im Beispielsfall kann der Käufer gegen den Verkäufer
keine
Sachmängelansprüche geltend machen, weil der
Verkäufer
den Mangel nicht arglistig verschweigen hat und sich deshalb auf den
wirksam vereinbarten Haftungsausschluss berufen kann. Da auch eine
Inanspruchnahme des Tierarztes hinsichtlich des in seinen allgemeinen
Behandlungsbedingungen geregelten Haftungsausschlusses ausscheidet,
geht der Käufer sprichwörtlich leer aus.
Zu einem ganz anderen Ergebnis würde man allerdings kommen,
wenn
der Verkäufer eine Kaufuntersuchung in Auftrag gegeben
hätte.
Zwar könnte der Käufer auch hier gegen den
Verkäufer
keine Sachmängelansprüche geltend machen, allerdings
stünden die Chancen gut, dass der Käufer vom Tierarzt
Schadensersatz verlangen kann.
Obwohl die Kaufsuntersuchung vom Verkäufer in Auftrag gegeben
wurde, diente sie auch der Bestimmung, dem Käufer Aufschluss
über die gesundheitliche Verfassung des Pferdes zu geben. Dies
führt nach der ständigen Rechtsprechung zur
Einbeziehung des
Käufers in den Schutzbereich des Untersuchungsvertrages, was
dem
Käufer die Möglichkeit eröffnet, vom
Tierarzt
Schadensersatz zu verlangen, wenn es ihm gelingt, dessen
Versäumnisse stichhaltig zu beweisen. Im Verhältnis
zum
Käufer kann sich der Tierarzt auch nicht mit Erfolg auf seine
allgemeinen Behandlungsbedingungen berufen, da diese lediglich zwischen
ihm und dem Verkäufer Rechtswirkungen entfalten. Die
Haftpflichtversicherung des Tierarztes wäre also zur
Schadensregulierung verpflichtet, was für den Käufer
den
zusätzlichen Vorteil in sich birgt, dass er sich um die
wirtschaftliche Realisierbarkeit seines Anspruches keinerlei Sorgen
machen muss.
Diese „Haftungsfalle“ kann ein vorsichtiger
Tierarzt nur
dadurch umgehen, dass er sich den Auftrag zur Untersuchung sowohl vom
Halter des Pferdes als auch vom Kaufinteressenten erteilen
lässt
und mit beiden – am besten individualvertraglich –
einen
Haftungsausschluss vereinbart, der zumindest eine Begrenzung der
Haftungssumme vorsieht.
b) Kauf
auf Probe
Eine die Interesse des Käufers begünstigende
Vertragsgestaltung ist der in §§ 454 – 455
BGB
geregelte Kauf auf Probe, bei dem der Vertragsabschluss unter der
Bedingung erfolgt, dass der Käufer den Kauf binnen einer
vereinbarten oder vom Verkäufer bestimmten Frist billigt. Die
Billigung steht dann im freien Belieben des Käufers. Der
Gefahrübergang tritt – anders als bei
§§ 446, 447
BGB – erst mit der Billigung des Käufers ein. Vorher
kann
der Verkäufer keine Zahlung des Kaufpreises beanspruchen.
Billigt der
Käufer den Kauf nicht, trifft ihn nur die Pflicht, das Pferd
unbeschadet an den Verkäufer zurückzugeben.
Vom Kauf auf Probe im eigentlichen Sinne zu unterscheiden sind zwei
Vertragsvarianten, die den Belangen des Verkäufers mehr
entgegen
kommen, nämlich der Erprobungskauf und der Kauf mit
Umtauschvorbehalt.
Beim Erprobungskauf entfallen die Wirkungen des Kaufvertrages, sobald
sich innerhalb der vereinbarten Probezeit herausstellt, dass sich das
Tier zum vorgesehenen Zweck (etwa als Schulpferd) nicht eignet. Beim
Kauf mit Umtauschvorbehalt kann der Käufer lediglich durch das
Umtauschbegehren den Kaufgegenstand ändern, indem er das
ursprünglich gekaufte Tier gegen ein anderes gleichwertiges
Pferd
umtauscht.
VII.
Sonderfälle
Abweichungen von dem oben Gesagten ergeben sich dann, wenn eine
Privatperson das Pferd von einem Unternehmer kauft (sog.
Verbrauchsgüterkauf) oder der Erwerb im Rahmen einer
Pferdeauktion
erfolgt.
1.
Verbrauchsgüterkauf
Nach § 474 BGB versteht man unter einem
Verbrauchsgüterkauf
den Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher (§ 13
BGB) als Käufer von einem Unternehmer (§ 14 BGB) als
Verkäufer. Das Gesetz sieht für den
Verbrauchsgüterkauf
besondere Regelungen vor, die weitgehend dem Schutz des Verbrauchers in
seiner Eigenschaft als Käufer dienen.
a)
Unternehmer
Voraussetzung für die Annahme eines
Verbrauchsgüterkaufes ist
die Unternehmereigenschaft des Verkäufers. Nach der
Legaldefinition des § 14 BGB ist Unternehmer eine Person, die
beim
Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt. Im Bereich des Pferdekaufes sind dies in erster Linie
Züchter, Pferdehändler und unter Umständen
auch
Reitlehrer.
Nach der neusten Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 29.03.2006 –
VIII ZR 173/05) setzt die Unternehmerstellung des Verkäufers
nicht
voraus, dass dieser mit seiner Geschäftstätigkeit die
Absicht
verfolgt, Gewinne zu erzielen. In dem vom Bundesgerichtshof
entschiedenen Fall stellte ein Züchter von Araber-Pferden
seine
Unternehmereigenschaft in Abrede, indem er eine Bescheinigung des
Finanzamtes vorlegte, aus der sich ergab, dass er kein Unternehmer sei,
weil er keine Gewinnerzielungsabsicht verfolge. Im Interesse eines
wirksamen Schutzes des Verbrauchers ging das Gericht gleichwohl vom
Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufes aus, weil der
Verkäufer
am Markt nach seinem gesamten Erscheinungsbild als Unternehmer auftrat
und wiederkehrende Einnahmen (Deckgelder, Verkaufserlöse) zur
Deckung der mit der Pferdezucht verbundenen Kosten erzielte.
b)
Haftungseinschränkungen
Im Rahmen des Verbrauchsgüterkauf ist ein vertraglicher
Ausschluss
der Sachmängelhaftung sowohl bei gebrauchten als auch bei
neuen
Sachen generell unzulässig, § 475 Absatz 1 BGB.
Lediglich die
Schadensersatzansprüche des Käufers
gegenüber dem
Verkäufer lassen sich ausschließen oder
beschränken,
§ 475 Absatz 3 BGB. Die allumfassenden
Gewährleistungs-ausschlüsse, die früher im
gewerblichen
Pferdehandel üblich waren, sind heute also nicht mehr
möglich.
c)
Beweislastumkehr
Im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs wird der Verbraucher
gegenüber dem Verkäufer vor allem dadurch besser
gestellt,
dass er gemäß § 476 BGB bei einem binnen
sechs Monaten
nach Übergabe der Kaufsache aufgetretenen Mangel
grundsätzlich nicht beweisen muss, dass der Mangel bereits bei
Gefahrübergang vorhanden war. Vielmehr wird das Vorhandensein
des
Mangels im entscheidenden Zeitpunkt gesetzlich vermutet.
Ob und inwieweit die Vorschrift des § 476 BGB auch beim
Pferdekauf
anzuwenden ist, war lange Zeit sehr umstritten. Der Bundesgerichtshof
hat hierzu inzwischen Stellung bezogen, indem er klarstellte, dass
§ 476 BGB schon wegen der für Tiere
maßgeblichen
Verweisung in § 90 a Satz 3 BGB auch beim Kauf eines Pferdes
entsprechend anzuwenden ist (Urteil vom 29.03.2006 – VIII ZR
173/05). Er hat damit der von einigen Instanzgerichten (LG Verden, LG
Lüneburg, AG Worbis, AG Helmstedt) vertretenen Auffassung,
dass
diese Vorschrift schon mit der Art des Kaufgegenstandes nicht vereinbar
sei, eine deutliche Absage erteilt.
Zu beachten ist jedoch, dass die Beweislastumkehr nach dem letzten
Halbsatz des § 476 BGB ausnahmsweise nicht zum Tragen kommt,
wenn
dies ist mit der Art der Sache und / oder des Mangels unvereinbar ist.
Die Voraussetzungen dieses Ausschlusstatbestandes sind allerdings nicht
schon dann gegeben, wenn der Sachmangel typischerweise jederzeit
auftreten kann und aus diesem Grunde ungewiss ist, ob er bei
Gefahrübergang bereits vorlag. Auch dies hat der
Bundesgerichtshof
in seiner Entscheidung vom 29.03.2006 deutlich hervorgehoben und zwar
im Zusammenhang mit einer saisonal sichtbaren Allergie (sog.
Sommerekzem), bei der eine überschießende Reaktion
des
Immunsystems auf Mückenstiche zu einer Entzündung der
Haut
und erheblichem Juckreiz führt.
Die gesetzliche Vermutung des § 476 BGB ist allerdings
widerleglich. Hierfür ist eine bloße
Erschütterung der
Vermutung indes nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr der volle
Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsache. Im Falle eines
Sommerekzems müsste der Verkäufer demnach das Gericht
davon
überzeugen, dass eine mit pathologischen Symptomen verbundene
Sensibilisierung des Pferdes gegen Mückenstiche bei
Vertragsabschluss noch nicht bestand. Dies kann durch einen
entsprechenden immunologischen Befund erfolgen, wenn bei
Gefahrübergang eine Blutprobe entnommen wurde. Geschah dies
nicht,
so bleibt dem Verkäufer nur die Möglichkeit, mittels
Zeugen
den Nachweis zu erbringen, dass die Symptome des Sommerekzems bei dem
Pferd bis zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs – trotz
Aufenthalt des Pferdes im Freien und dadurch bedingten Kontakt mit
Mücken – noch nicht in Erscheinung getreten waren.
Gelingt
dem Verkäufer dieser Beweis, so kann der Käufer nur
noch
obsiegen, wenn er seinerseits nachweist, dass die Allergie im konkreten
Fall auf einer entsprechenden (genetischen) Disposition des Pferdes
beruht und deswegen „in der Anlage“ bereits bei
Gefahrübergang vorhanden gewesen war.
d)
Verjährung
Beim Verbrauchsgüterkauf kann die Verjährung der
Mängelansprüche vertraglich nicht zum Nachteil des
Käufers auf unter zwei Jahre bei neuen Sachen und nicht auf
unter
ein Jahr bei gebrauchten Sachen reduziert werden. Dies ergibt sich aus
der Vorschrift des § 475 Absatz 2
BGB.
Die Unterscheidung zwischen „neuen“ und
„gebrauchten“ Tieren ist damit für die
Frage von
Bedeutung, ob beim Verkauf eines Tieres durch einen Unternehmer an
einen Verbraucher die zweijährige Verjährungsfrist
für
Mängelansprüche des Käufers auf ein Jahr
abgekürzt
werden kann, was nur beim Verkauf gebrauchter Sachen oder Tiere
möglich ist.
Nach Auffassung der Rechtsprechung sind Tiere, die verkauft werden,
nicht
durchgängig als „gebraucht“ anzusehen.
Ausschlaggebend
ist im Einzelfall das konkrete Alter des Tieres und die Art und Weise
der bisherigen Nutzung.
Der Bundesgerichtshof hatte über die Frage zu entscheiden, ob
ein
sechs Monate altes Fohlen bereits „gebraucht“ ist.
In
seiner Entscheidung verneinte das Gericht diese Frage, weil das junge
Fohlen bis zum Verkauf noch nicht als Reittier oder zu Zuchtzwecken
benutzt wurde (Urteil vom 15.11.2006 – VIII ZR 3/06). In
diesem
Urteil wurde auch dem beliebten Trick vieler Pferdehändler,
eine
Abkürzung der Verjährung dadurch zu erreichen, dass
das Pferd
mit der vereinbarten Beschaffenheit „gebraucht“
verkauft
wird, ein Riegel vorgeschoben, denn der Bundesgerichtshof stellte
hierzu klar, dass es lediglich nach objektiven
Maßstäben zu
bestimmen sei, ob ein Tier neu oder gebraucht ist. Dies könne
bei einem Verbrauchsgüterkauf
nicht im Wege einer Parteivereinbarung festgelegt werden:
"...
Entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts ist das vom Kläger gekaufte
Fohlen auch nicht deswegen wie eine gebrauchte Sache zu behandeln, weil
nach Nr. 1 der Auktionsbedingungen der Beklagten die versteigerten
Pferde "als gebrauchte Sachen im Rechtssinne" verkauft werden. Ob eine
Sache oder ein Tier neu oder gebraucht ist, ist nach einem objektiven
Maßstab zu bestimmen und - jedenfalls bei einem
Verbrauchsgüterkauf - einer Parteivereinbarung entzogen (...).
Eine objektiv neue Sache kann nicht mit der vereinbarten Beschaffenheit
"gebraucht" verkauft werden, um eine Abkürzung der
Verjährung
von Mängelansprüchen des Verbrauchers zu
ermöglichen
(...). Das folgt bereits aus dem Sinn und Zweck des § 475
Absatz 2
BGB. ..."
2.
Auktion
Bei einer Pferdeauktion kommt der Vertrag durch Zuschlag zustande
(§ 156 BGB).
Das auf diese Weise begründete
Vertragsverhältnis ist nach der Rechtsprechung stets als
Kaufvertrag zu
qualifizieren (OLG Schleswig, Urteil vom 13.12.2005 – 3 U
42/05).
Erfolgt der Zuschlag durch einen Verbraucher, so führt dies
grundsätzlich zur Anwendbarkeit der Vorschriften über
den
Verbrauchsgüterkauf, da der Auktionator in den allermeisten
Fällen ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, es
sei
denn, dass es sich bei der Pferdeauktion um eine öffentliche
Versteigerung im Sinne des § 474 Absatz 1 Satz 2 BGB handelte,
an
der der Verbraucher persönlich teilnehmen konnte. Eine solche
öffentliche Versteigerung ist nach der Rechtsprechung
–
entsprechend der Legaldefinition des § 383 Absatz 3 Satz 1 BGB
– aber nur dann gegeben, wenn die Versteigerung
durch einen für den
Versteigerungsort örtlich zuständigen
Gerichtsvollzieher,
durch einen zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder durch
einen öffentlich angestellten bzw. öffentlich
bestellten
Versteigerer erfolgt ist (BGH, Urteil vom 09.11.2005 – VIII
ZR
116/05). Aus diesem Grund sind in der Zwischenzeit sehr viele
Zuchtverbände dazu übergegangen, ihre Pferdeauktionen
nur
noch durch einen öffentlich bestellten Versteigerer
durchführen zu lassen.
VIII.
Fazit
Die zitierten Urteile des Bundesgerichtshofes aus den Jahren 2006 und
2007 zeigen, dass zur konkreten Anwendung der durch das
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz mit Wirkung zum 01.01.2002
geänderten Vorschriften des Kaufrechts erst nach und nach
höchstrichterliche Entscheidungen eintreffen.
Erwartungsgemäß werden in den nächsten
Jahren noch eine
Reihe weiterer Grundsatzentscheidungen folgen, so dass es zur richtigen
Beurteilung der Rechtslage unumgänglich ist, die aktuelle
Rechtsprechung zum Pferdekaufrecht im Auge zu behalten. Ratsuchende
sollten aus diesem Grunde auch nur die Hilfe von solchen
Rechtsanwälten in Anspruch nehmen, die sich auf dieses
Rechtsgebiet spezialisiert haben und durch die Lektüre von
Fachzeitschriften stets den neusten Stand der Rechtsprechung kennen.
Wer Geld sparen und Prozesse vermeiden will, sollte Rechtsrat nicht
erst dann einholen, wenn die gerichtliche Auseinandersetzung
schon vor der Tür steht. Stattdessen empfiehlt es
sich, bereits bei Abschluss des Kaufvertrages dafür zu sorgen,
dass keine juristischen Fehler begangen werden. Hilfreich ist insoweit
immer ein professionell aufgesetzter Kaufvertrag (gegebenenfalls nebst
Beschaffenheitsvereinbarungen und Übergabeprotokoll).
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